Eigentümerversammlungen sind nicht öffentlich
Eigentümerversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Auch ein auf der Versammlung gefasster Geschäftsordnungsbeschluss kann diese Tatsache nicht heilen. Deshalb genügt der Anspruch eines anwesenden Eigentümers, um bei Zulassung von Gästen alle in der Gegenwart des Gastes gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären.
AG München, Urteil vom 19.12.2013 – 483 C 33043/12